Die wichtigsten Anforderungen an eine Reisekostenabrechnung
Reisekosten sind nicht gleich Reisekosten. Damit die Reisekostenabrechnung auch in Ihrem Fall allen gesetzlichen Anforderungen entspricht, sollten Sie zwischen mehreren Kategorien unterscheiden. So sind für jede buchungsfähige Ausgabe Quittungen oder Belege erforderlich, um die Auswärtstätigkeit korrekt nachweisen zu können. Da dies nicht immer vom Finanzamt anerkannt wird, wie zum Beispiel bei Geschäftstätigkeiten am eigenen Hauptarbeitssitz, ist der Nachweis mit Belegen für Sie wichtig.
Ebenfalls hilfreich ist die Option, Reisenebenkosten zu einer gewissen Höhe als Pauschale ersetzt zu bekommen. Beispiele sind die Kilometerpauschale sowie die Verpflegungspauschale. Falls Sie einige Pauschalen mit den realen Ausgaben verknüpfen möchten, wird auch dies möglich. So können Sie zum Beispiel die Übernachtungskosten abrechnen, gleichzeitig aber von der Verpflegungspauschale profitieren. Unter Vorlage der erforderlichen Quittungen und Belege bleiben die tatsächlichen Kosten zu jeder Zeit nachvollziehbar. Die Beträge für die jeweiligen Pauschalen verändern sich Jahr für Jahr.
Möchten Sie Ihre realen Ausgaben in Form einer Reisekostenabrechnung erfassen, sollten Sie zwischen mehreren Kategorien unterscheiden. Dabei haben Sie die Pflicht, zwischen Fahrtkosten, Verpflegungskosten, Übernachtungskosten und weiteren Reisenebenkosten zu unterscheiden. Im Folgenden stellen wir Ihnen genauer vor, welche Ausgaben für Ihre Reisekostenabrechnung zählen:
Verpflegung
Die Verpflegungskosten sind sämtliche Ausgaben, die im Rahmen der Verpflegung anstehen. Dies gilt zum Beispiel für Restaurant- und Barbesuche, aber selbst die Currywurst in der Fußgängerzone lässt sich den Verpflegungskosten zurechnen. Auch der Lebensmittelkauf im Supermarkt gehört in diesen Bereich, solange er im Rahmen der Dienstreise entsteht. Um der Pflicht zur Reisekostenabrechnung gerecht zu werden, nutzen einige Unternehmen auch den einfacheren Verpflegungsmehraufwand.
Dabei sollten Sie die jeweiligen Grenzen und Höchstwerte Ihres Unternehmens genau im Blick haben, da auch intern gewisse Richtlinien festgelegt werden können. Rein gesetzlich gibt es bereits seit dem 01.01.2020 für den Anreise- und Abreisetag pauschal 14 Euro. Gleiches gilt bei eintägigen Reisen, bei denen die Dauer mehr als 8 Stunden beträgt. Dienstreisen, die mehr als 24 Stunden andauern, profitieren pro vollem Tag von einer Verpflegungspauschale in Höhe von 28 Euro. Solange sich die Verpflegung nur in diesem Rahmen bewegt, benötigen Sie zum Nachweis keine weiteren Belege.
Zur Vereinfachung haben wir hier ein Beispiel für Sie:
Sie Reisen am 21.03. an und bleiben bis zum 25.03. am Standort Ihrer Dienstreise. So erhalten Sie für den 21.03. als Anreisetag 14 Euro, für den 22.03., 23.03. und 24.03. jeweils 28 Euro und für den 25.03. als Abreisetag wieder 14 Euro. Dadurch ergibt sich ein Verpflegungsmehraufwand in Höhe von 112 Euro für den Zeitraum Ihrer Dienstreise. So lohnt sich die Verpflegungspauschale, um kleine Aufwendungen nicht immer nachzuweisen.